Neues aus der Welt der Rechtssprechung - Vitamin Bezeichnungen!
Verschleierung der Qualität von Lebensmitteln - jetzt staatlich sanktioniert...
Verschleierung der Qualität von Lebensmitteln - jetzt staatlich sanktioniert...
Diplomökotrophologe mit FOM Diplom Orthomolekulartherapie.
Heute erschien im Newsletter des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ein Beitrag, den ich für ziemlich denkwürdig halte... Originaltext siehe unten.
Eigentlich ist es in der LMIV sowie in der Nahrungsergänznungmittelverordnung genau geregelt, wie ein Stoff bezeichnet werden muss. Siehe auch unsere Info-Seite: https://www.energyvital.de/vit-min-erlaubte-stoffe
Es gibt ja nicht "das Vitamin C" oder "das Eisen", sondern jedes Vitamin oder jeder Mineralstoff müssen z.B. einem Nahrungsergänzungsmittel in einer chemischen Form zugefügt werden, die es ermöglicht, dass der Körper den Stoff auch aufnehmen kann. Dabei gibt es gute und weniger gute Verbindungen, sowohl was die Resorption angeht als auch die Verträglichkeit im Magen-Darmtrakt.
Siehe auch unser Blogbeitrag: Die Qualität von Nahrungsergänzungmitteln.
Oft gibt es den direkten Kosten/Nutzen-Zusammenhang: Teure Zutaten werden sehr gut aufgenommen, billige Zutaten werden schlecht resorpiert oder verursachen z.B. Übelkeit nach der Einnahme.
Logisch, dass Hersteller hier gerne "schummeln", also in der Zutatenliste lieber "Vitamin B12" schreiben, falls nur billiges Cyanocobalamin enthalten ist. Oder "Vitamin C" statt Ascorbinsäure, da man sonst zugeben müsste, dass man die billigste Chemie-Form von Vitamin C einsetzt statt z.B. hochwertiges natürliches Vitamin C aus Acerola.
Für mich als Fachmann ist es immer wieder spannend und unterhaltsam, wenn ich recherchiere, woraus bei Kunden besonders beliebte sehr teure Nahrungsergänzungmittel bestehen. Viele werden das kennen von Zeitschriften, Tipps von Bekannten oder Kaffeefahrten: völlig überteuerte Produkte, wo auf der Zutatenliste (falls überhaupt vorhanden) eben nur z.B. Vitamin C und Vitamin B12 stehen anstelle der eigentlichen Bezeichnungen.
Diese Praxis habe ich bisher als betrügerisch eingeordnet. Leider belehrt mich nun das Bundesamt eines besseren... (bzw. schlechteren...)
In meinem Shop haben die Kunden die Sicherheit, dass die Zutatenlisten 1. so vollständig wie nur möglich sind und 2. ich so gut wie möglich diese Verschleierung vermeide!
Anhang
Veröffentlicht im Journal of Consumer Protection and Food Safety
J Consum Prot Food Saf (2019). https://doi.org/10.1007/s00003-019-01252-2
https://link.springer.com/article/10.1007/s00003-019-01252-2
Stellungnahme des Arbeitskreises Lebensmittelchemischer Sachverständiger der Länder und des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (ALS)
Auf der Grundlage von § 8 Nr. 6 der Geschäftsordnung veröffentlicht der Arbeitskreis Lebensmittelchemischer Sachverständiger der Länder und des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (ALS) die auf der 113. Sitzung vom 08. - 10. April 2019 in Hamburg beschlossene fachliche Stellungnahme:
Stellungnahme Nr. 2019/18:
Bezeichnung von Vitaminen
Sachverhalt/Frage:
Gemäß Art. 18 Abs. 2 der VO (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV) sind die Zutaten eines Lebensmittels im Zutatenverzeichnis mit ihrer speziellen Bezeichnung gemäß Art. 17 Abs. 1 LMIV anzugeben.
Wird diese Anforderung durch die Verwendung der Bezeichnung „Vitamin […]“ erfüllt?
Beschluss:
Nach Art. 17 Abs. 1 der VO (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV) gilt die „verkehrsübliche Bezeichnung“ als Bezeichnung des Lebensmittels, wenn eine rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung fehlt. Dies ist im Fall von Vitaminen, die bei der Herstellung von Lebensmitteln als Zutat verwendet werden, zutreffend.
Der Arbeitskreis sieht die im Anhang II der VO (EG) Nr. 1925/2006 aufgeführten Bezeichnungen für Vitamine nicht als rechtlich vorgeschriebene, sondern als mögliche Bezeichnungen an.
Die „verkehrsübliche Bezeichnung“ ist gemäß Art. 2 Abs. 2 Buchst. o) der LMIV eine Bezeichnung, die von den Verbrauchern in dem Mitgliedstaat, in dem das Lebensmittel verkauft wird, als Bezeichnung dieses Lebensmittels akzeptiert wird, ohne dass eine weitere Erläuterung notwendig wäre. Die Bezeichnung „VITAMIN […]“ erfüllt diesen Anspruch.
Ungeachtet dessen ist selbstverständlich auch die konkrete Bezeichnung der Vitaminverbindung eine zulässige Angabe in der Zutatenliste.
Diese Stellungnahme (Nr. 2019/18) ersetzt die Stellungnahme Nr. 2014/42.